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Medische Unfälle

Im Hinblick auf medizinische Unfälle wurde die Gesetzgebung geändert, um die Opfer zu schützen, ohne andererseits die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit völlig unmöglich zu machen. Ein schlechtes Ergebnis geht nicht immer mit Schuldgefühlen einher.

(D.II Teniers, Beim Dorfarzt).

Ein Krankenhaus

1. kann für schlechte Organisation haftbar gemacht werden (z.B. mangelnde Hygiene, Mangel an ausreichendem und kompetentem Personal, sorgfältige Führung der Patientenakten, ...). (z.B. Verantwortung des Krankenhauses, weil eine Arzthelferin bei einer jungen magersüchtigen Patientin eine Sonde falsch eingeführt hatte, wodurch Flüssigkeit in der Lunge entstand und sie starb (https://www.vrt.be/nl/2016/12/14/uz_gent). Oder die Verantwortung des Krankenhauses für die Abwesenheit eines diensthabenden Arztes, weil dies bereits vorher geschehen war (Lüttich 8.6.2017, T.Gez.R. 2017-18.327)

2. Das Krankenhauspersonal kann auch Fehler machen (die dann vom Arbeitgeber wiedergutgemacht werden können) (z.B. mangelnde Überwachung eines Patienten, der von einem Scannertisch fällt; z.B. Rb.Hasselt, 1.10.2015).

Seit dem 1.1.2020 verpflichtet das Spitalsgesetz die Spitäler zur Zusammenarbeit.

25 Regionale Versorgungsnetzwerke werden mit eigenen ortsbezogenen Versorgungsaufträgen allgemeinmedizinische (allgemeine Chirurgie und Tagesklinik) und spezialisierte Versorgungsaufträge geschaffen, für die spezialisierten müssen Termine vereinbart werden. Diese müssen ein eigenes Leitungsgremium mit einem Manager auf Netzwerkebene, einem Netzwerk-Chefarzt und einem medizinischen Netzwerkrat haben.

Das Gesetz sieht in dieser Hinsicht keine neue Verantwortung vor, obwohl das Gesetz vorsieht, dass die "Kontinuität der Versorgung" des Patienten gewährleistet sein muss, und dies liegt zunächst in der Verantwortung des Netzwerkmanagers oder des College of Network Chief Physicians. (Art. 22/1 Krankenhausgesetz). (1)

Der Arzt

3. Der Artz der einen Fehler aufgrund mangelnder Sorgfalt begeht, was Diagnose, Behandlung und Nachsorge umfasst.

4. Auch die Patienten haben ein Recht auf Information und sollten vor der Zurückhaltung von Daten geschützt werden.

Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn anschließend physische oder moralische Schäden beobachtet werden. Schließlich ist ein Arzt verpflichtet, seinen Patienten angemessen über alle möglichen Folgen einer von ihm gewünschten Handlung zu informieren. Der Patient muss dann der Aktion zustimmen.

Das Schwierigste ist der Nachweis, dass der Patient nicht ausreichend informiert wurde. Traditionell wird die Beweislast dem Patienten auferlegt, aber ein kürzlich ergangenes Urteil (25. Juni 2015) des Kassationsgerichtshofs lässt die Argumentation zu, dass der Arzt beweisen muss, dass er ausreichende Informationen gegeben hat (siehe Artikel).

Auch wenn ein Arzt eine Diagnose stellt, muss er den Patienten informieren.

Der Patient hat Anspruch auf eine rechtzeitige Diagnose (vgl. den Fall, dass ein Arzt verurteilt wurde, weil er nicht alle Anstrengungen unternommen hatte, den Patienten über ein malignes Melanom aufzuklären -Br.10.9.2014, Tijdschr. Gezondheidsrecht 2019, S. 262).

5. Die geltende Gesetzgebung verlangt die Verantwortung des Arztes, den Nachweis eines Verschuldens und sicherlich einen Kausalzusammenhang (das sine qua non test). Dies ist oft schwierig. Ein Verlust von Chancen lässt sich leichter nachweisen. Sie muss nicht einmal ausdrücklich beantragt werden, der Richter kann sie von Amts wegen geltend machen, solange die Verteidigungsrechte nicht missachtet werden. (2)

Die künftige Gesetzgebung ( Zivilrecht ) sieht eine nuancierte Form der Verantwortlichkeit vor (" Wenn mehrere Personen an der gleichen Tätigkeit teilnehmen, die den Schaden verursacht hat, haften diese Personen solidarisch, auch wenn nicht feststeht, wer den Schaden verursacht hat").

6. Abnormal schwere Schäden werden nun durch die Intervention eines Fonds ausgeglichen, sowohl im Falle der Haftung des Leistungserbringers ( Art. 4 Gesetz med. ong. ), als auch im Falle eines medizinischen Unfalls ohne Haftung.

Darüber hinaus muss es eine aktive Intervention des Leistungserbringers gegeben haben.

Der Fonds kann bei Streitigkeiten über die Verantwortung der Berufsversicherung oder bei fehlender oder unzureichender Versicherung eingreifen.

7. Wenn keine Haftung besteht, muss der Schaden "anormal" sein.

Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft, des Zustandes des Patienten und seiner objektiv vorhersehbaren Entwicklung nicht hätte auftreten dürfen.

Achtung, dies bedeutet nicht, dass jeder Schaden (z.B. durch eine Infektion) kompensiert werden muss.

Abnormale Schäden werden durch das Gesetz vom 31. März 2010 definiert als Schäden, die nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht hätten auftreten dürfen. War der Schaden vermeidbar oder nicht, ist eher die Frage.

Der Schaden muss einigermaßen unvorhersehbar sein. Der Fonds selbst wendet das strenge Kriterium an, dass solche Schäden in weniger als 0,1% der Fälle auftreten. Die Gerichte sind weniger streng und akzeptieren manchmal 1% als 2%. Es reicht nicht aus, dass die Komplikation in der medizinischen Literatur beschrieben und bekannt ist, dass keine anormalen Schäden vorliegen (3).

Es gibt also sicherlich keinen automatischen Ausgleich, ganz im Gegenteil. Verbesserungen in diesem Sinne werden vom Gesetzgeber vorgeschlagen. (4) . Die Rechtsprechung entwickelt sich langsam und oft günstig.

Beispielsweise entschied das Berufungsgericht Antwerpen am 21.2.2018, dass dieser schwere Schaden, wenn er nicht von vornherein völlig ausgeschlossen ist (aber ein minimales Risiko darstellt), ebenfalls förderfähig ist. Der Einsatz von Medikamenten, die so schwerwiegende Folgen verursachen, sollte daher ebenfalls durch Fonds kompensiert werden.

Das Kassationsgericht entschied am 7.10.2019 (5 ), dass selbst eine vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit als "hinreichend schwerer Schaden" angesehen werden kann.

Krankenschwestern

8. Auch Krankenschwestern tragen Verantwortung (wenn er nicht selbstständig ist, dann wird er im Falle eines geringfügigen Fehlers von dem Krankenhaus, in dem er arbeitet, oder von dem Arzt, auf dessen Anweisung er gehandelt hat, betreut. Als Angestellter kann er/sie nur im Falle von Vorsatz, schwerer oder wiederholter leichter Fahrlässigkeit persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die korrekte Führung der Pflegeakte, die Überwachung des Patienten, die sorgfältige Ausführung der medizinischen Leistungen sind Beispiele für mögliche Mängel.

(Überarbeitung bis 10.1.2020)

(1) cfr.E.de Kezel, Haftung von Krankenhäusern und Leistungserbringern, NjW nr 415, S.50.

(2) HvC 5.9.2019, NjW 2020, afl. 415,78.

(3) HvB Gent, 31.1.2019, Tijdschrift voor gezondheidsrecht 2019/20, S. 203.

(4) W.Buelens, Der medizinische Unfall ohne Haftung, RW 2018-19, S. 1059.

(5) TijemandesGezondheidsrecht 2019/20,nr 4, S. 270

Siehe auch den Artikel:

Patientenrechte und informierte Zustimmung

Sollte der Patient informiert werden, wenn er einen medizinischen Fehler macht?