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Miete und pacht

Das Mietrecht hat verschiedene Aspekte und geht über das Mieten eines Hauses, das Ihr Hauptwohnsitz sein soll, hinaus.

Es gibt verschiedene Regelungen.

Eine erste Art von Miete ist die allgemeine Miete, die sich zum Beispiel auf die Miete eines Parkhauses, die Miete eines Industriegebäudes, ... beziehen kann.

Die Bestimmungen über die allgemeine Miete sind in den Artikeln 1708 - 1762 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten. Diese Bestimmungen gelten für alle Arten von Mieten, mit Ausnahme derjenigen, die unter eine der drei Sonderregelungen fallen (vgl. Infra).

In Bezug auf diese drei Sonderregelungen (Miete des Hauptwohnsitzes, Miete eines Gebäudes mit gewerblicher Nutzung und Pacht) sind die allgemeinen Bestimmungen in ergänzender Weise vorgeschrieben.

Darüber hinaus gibt es im Mietrecht einige Sonderregelungen, die unter eine spezielle Gesetzgebung fallen, allen voran das Mietrechtsgesetz, auch bekannt als Miete eines Hauses, das Sie als Hauptwohnsitz nutzen.

Wenn eine dieser Sonderregelungen gilt, können die Parteien nicht davon abweichen.

Im Gegenteil, es kann z.B. in einen Vertrag aufgenommen werden, dass die Sonderregelung des Hausmietgesetzes gilt, obwohl der Mietvertrag selbst nicht zur Miete des Hauses als Hauptwohnsitz gehört, sondern unter die allgemeine Miete fällt, da diese Bestimmungen strenger sind als die allgemeine Miete.

Dies ist nicht möglich, wenn der Mietzins durch eine andere Sonderregelung geschützt ist. Beispielsweise kann das Mietgesetz nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn der Mietzins unter das gewerbliche Mietgesetz fällt.

Eine der Sonderregelungen betrifft somit die Miete eines Hauses, das als Hauptwohnung genutzt wird.

Falls dieses Gesetz anwendbar ist, wenn der Vertrag schriftlich niedergelegt ist (Stand: 15. Juni 2007) und die Miete einer Immobilie (möbliert oder unmöbliert) betrifft, die vom Mieter als Hauptwohnung genutzt wird. Der Mieter muss sich ständig aufhalten, und zwar mit Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung kann schriftlich oder konkludent erfolgen.

Natürlich ist es immer ratsam, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, insbesondere weil im Falle des Mietrechts eine Verpflichtung zur Anmeldung des Vertrages besteht. Das Fehlen der Registrierung kann manchmal sogar dazu führen, dass der Mieter den Mietvertrag sofort und sogar ohne Zahlung einer Entschädigung kündigen kann.

Darüber hinaus ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung bewundernswert, um Beweisprobleme zu vermeiden und auch, um eine angemessene Regelung zwischen den Parteien zu treffen, so dass Sie danach nicht mit unerwünschten Problemen oder Diskussionen konfrontiert werden.

Eine zweite Sonderregelung ist die Regelung der gewerblichen Miete. Diese bezieht sich auf die Miete einer Immobilie, in der der Mieter ein Geschäft betreiben wird und der Mieter in direkten Kontakt mit Kunden kommt.

Dies wird in einem separaten Artikel auf dieser Website ausführlich behandelt.

Wie im oben erwähnten Fall ist es auch hier wichtig, immer schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Dies ist vor allem durch das Bestreben begründet, dem Gewerbe eine bestimmte Bestimmung zu geben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Pächter die konkludente Zustimmung zu einer gewerblichen Immobilie trotzdem mit allen rechtlichen Mitteln nachweisen.

Wenn der Bestimmungsort als gewerbliche Miete während der Mietdauer festgelegt wird, dann ist die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

Schließlich gibt es noch eine dritte besondere Regelung, die spezifischer und daher weniger verbreitet ist, nämlich die des Grundstückspachtvertrags.

Diese Regelung ist insbesondere im landwirtschaftlichen Sektor anwendbar und umfasst die Miete von landwirtschaftlichen Gebäuden, landwirtschaftlichen Flächen oder Plantagen, die hauptsächlich vom Pächter auf seinem Betrieb genutzt werden, mit Ausnahme der Forstwirtschaft.

Der Begriff "Bauernhof" bezeichnet die kommerzielle Nutzung von Eigentum zum Zweck der Produktion landwirtschaftlicher Produkte, das hauptsächlich zum Verkauf bestimmt ist.

Wer gepachtete Grundstücke bearbeitet und die daraus hergestellten Produkte für den persönlichen Gebrauch erntet, unterliegt nicht dem Landpachtgesetz.

Im Hinblick auf all diese verschiedenen Regelungen im Pachtrecht gibt es eine Vielzahl von Regeln und jedes Mal ist es notwendig, gute schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Unsere Kanzlei verfügt über besondere Fachkenntnisse in all diesen Angelegenheiten und unterstützt Sie bei der Erstellung oder kritischen Überprüfung der Verträge und wir können Ihnen auch helfen, wenn es zu einem Gespräch zwischen Mieter / Vermieter bei der Vertragserfüllung kommen sollte.