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Grundregeln zur Leiharbeit

1. Die Leiharbeit ist dazu bestimmt, vorübergehend Arbeit zu leisten, u. a. für die Ersetzung eines Festangestellten, die Aufnahme einer vorübergehenden Vervielfältigung von Arbeit, außergewöhnliche Arbeiten und künstlerische Leistungen.

2. Befristet sind 6 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung (mehrmals auch bei Entlassung aus dringenden Gründen oder mit Kündigungsfrist) (bei Aussetzung des Vertrags des ersetzten Arbeitnehmers - nicht aus wirtschaftlichen Gründen - oder sogar auf unbestimmte Zeit).

3. Es ist auch möglich, einen Zeitarbeitnehmer mit der Absicht einzusetzen, ihn/sie tatsächlich zu beschäftigen ("Zustrom"). Dies muss jedoch im Vertrag festgelegt werden, und die Anzahl der Versuche ist auf 3 und eine maximale Dauer von 9 Monaten begrenzt.

4. Im Baugewerbe ist Zeitarbeit im Falle der Entlassung von Arbeitnehmern nicht möglich, sondern nur bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit des Festangestellten.

5. Die Entsendung kann innerhalb Belgiens oder grenzüberschreitend erfolgen. Im letzteren Fall entweder innerhalb der EU und des EWR oder außerhalb. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Maßnahmen unterschiedlich. Mit einer Richtlinie aus dem Jahr 2008 ( 2008/104/EG ) hat Europa jedoch eine Verordnung ausgearbeitet, die somit den Mindestschutz für die EU und den EWR bietet.

Dazu gehören:

  • a) Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 
  • b) bezahlter Mindestjahresurlaub, 
  • c) Mindestlohnsätze, einschließlich Überstundensätze, 
  • d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern (insbesondere Leiharbeitsunternehmen), 
  • e) Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, 
  • f) Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren oder Wöchnerinnen, Kindern und Jungendliche, 
  • g) Gleichbehandlung von Männern und Frauen und andere Formen der Diskriminierung.

6. Es wird eine Vereinbarung ausgearbeitet und rechtzeitig eine Erklärung an das Nationale Amt für Soziale Sicherheit abgegeben (Dimona- oder Limosa-Erklärung).

7. Die Nichteinhaltung der Regeln kann zu verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen führen. Die Sozialinspektion wird dabei eine Rolle spielen.

8. In der Regel können Arbeitnehmer außerhalb des Rahmens der Zeitarbeit anderen Arbeitgebern nicht zur Verfügung gestellt werden.

9. Die Ausübung von Befugnissen als Arbeitgeber gegenüber entsandten Arbeitnehmern, ohne die Bedingungen zu erfüllen, kann zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen und Strafverfolgung wegen nicht rechtzeitiger Meldung von Dimona nach sich ziehen (1)

10. Eine ausländische Beschäftigung innerhalb der EU und des EWR (z.B. Arbeitnehmer aus Polen) führt zur Einhaltung der gleichen Arbeitsbedingungen wie in dem Land, in dem die Leiharbeit ausgeführt wird. Gleiche Bezahlung, gleiche Arbeitsbedingungen. Nach der Rechtsprechung (2)  dürfen Zulagen für Lebensmittel, übliche Ausgaben und Transportkosten bei der Berechnung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden. Für das Vorliegen einer Abordnung sind die Papiere allein (z.B. Herkunftslandzeugnis A 1) nicht ausschlaggebend (3)

Die erste Frage wird immer sein, wo der/die betreffende(n) Arbeitnehmer normalerweise arbeitet/arbeiten. Nach Auffassung des EuGH ist dies weit auszulegen (4) insbesondere der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und in Ermangelung eines solchen Zentrums der Ort, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausübt (z.B. beim Transport, wo er seine Anweisungen erhält, wo be- und entladen wird.

11. Das System der sozialen Sicherheit (Beiträge) sollte nicht das des Landes sein, in dem die Arbeit vorübergehend ausgeführt wird. Die Leistungen dürfen 24 Monate im Land der Abordnung nicht überschreiten,

(1)  (HvC, 25.9.2018, RW 2018-19, S. 1458).

(2)    (Gent, 20.9.2018, RABG 2019, S. 290 )

(3)   (siehe Altun-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6.2.2018, Nr. C-359/16).

(4)  ("Urteil Koelzsch 15.3.2011, Nr. C-29/10"),

( text rev. bis 10.6.2019 )